Strafverteidigerin in Frankfurt am Main

Verteidigung in allen Phasen des Strafverfahrens – bundesweit.

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Ob Ermittlungsverfahren, Strafbefehl oder Hauptverhandlung – ich verteidige Ihre Rechte engagiert, diskret und mit einer klaren Strategie. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto größer sind die Verteidigungsmöglichkeiten.

Schwerpunkte

Wie ich Sie im Strafrecht unterstütze

Ermittlungsverfahren

Vertretung bereits ab dem ersten Tatvorwurf, Akteneinsicht, Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft sowie Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie.

Hauptverhandlung

Verteidigung vor dem Amts- und Landgericht mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Jugendstrafrecht

Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden.

Verkehrsstrafrecht

Verteidigung bei Vorwürfen wie Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Strafbefehl

Prüfung des Strafbefehls, Beratung zu den Erfolgsaussichten und Einlegung eines fristgerechten Einspruchs.

Rechtsmittelverfahren

Verteidigung im Berufungs- und Revisionsverfahren.

FAQ

Häufige Fragen zum Strafrecht

Nicht jede Vorladung verpflichtet zum Erscheinen. Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht nachkommen. Werden Sie hingegen von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen, besteht regelmäßig eine gesetzliche Pflicht zum Erscheinen. Ob und in welchem Umfang Sie Angaben machen sollten, sollte erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte entschieden werden.

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist, sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden.

Ja, durch einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft kann bei der Richterin einen Strafbefehl beantragen, der ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, kommt es grundsätzlich zu einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht. Eine Beschränkung auf einzelne Beschwerdepunkte ist möglich. Ob ein Einspruch sinnvoll ist und in welchem Umfang er eingelegt werden sollte, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand gegen die Durchsuchung. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und kontaktieren Sie möglichst umgehend einen Strafverteidiger.

Je früher, desto besser. Bereits im Ermittlungsverfahren werden wichtige Weichen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestellt. Idealerweise nehmen Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch, sobald Sie von einem strafrechtlichen Vorwurf erfahren oder eine Vorladung, einen Strafbefehl oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben.

Nein. Ihr Aussageverweigerungsrecht ist ein Grundrecht. Es darf Ihnen im Strafverfahren nicht nachteilig ausgelegt werden.

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